Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nicht aus.
Als Hilfe für junge Volljährige sind die Hilfen möglich, sofern diese für junge Erwachsene geeignet sind, wobei an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes bzw. Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
Beispiele:
- Beratung im Sinne der Jugend-, Familien- und Erziehungsberatung
- soziale Gruppenarbeit
- Erziehungsbeistandschaft (Betreuungshilfe)
- eine zeitlich begrenzte außerfamiliäre Unterbringung (zum Beispiel Vollzeitpflege, Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnform)
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
- Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung
Auch nach Beendigung der Hilfe werden junge Volljährige im Rahmen der Nachbetreuung innerhalb eines angemessenen Zeitraums bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang und in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form beraten und unterstützt.