Beim Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs gilt innerhalb des europäischen Binnenmarkt das sogenannte Bestimmungslandprinzip. Das bedeutet, dass die Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat erfolgt, in dem die Käuferin bzw. der Käufer ansässig ist. Hierdurch sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die sich ansonsten aufgrund der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten ergeben könnten.
Der Verkauf im anderen EU-Staat ist umsatzsteuerfrei, d.h. die Verkäuferin bzw. der Verkäufer stellt Ihnen keine ausländische Umsatzsteuer in Rechnung. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Fahrzeug selbst nach Deutschland überführen oder die Verkäuferin bzw. der Verkäufer es Ihnen hierher liefert.
Die Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt insbesondere für
- Privatpersonen,
- Unternehmen (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für außerunternehmerische Zwecke erwerben,
- nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen.
Welche Fahrzeuge fallen unter die Regelung?
Der Fahrzeugeinzelbesteuerung unterliegt unter anderem der Erwerb von neuen motorbetriebenen Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 ccm oder einer Leistung von mehr als 7,2 KW. Hierunter fallen z. B. PKW, Motorräder und Motorroller.
Nach der umsatzsteuerlichen Definition gilt ein motorbetriebenes Landfahrzeug als neu, wenn
- es nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat oder
- seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.