Sie möchten mit erlaubnispflichtigen, explosionsgefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich umgehen und diese dafür erwerben?
Dann benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Das gilt unabhängig von der Zweckbestimmung der Stoffe.
Inhaberinnen oder Inhaber einer solchen Erlaubnis können nur natürliche Personen sein.
Für folgende explosionsgefährliche Stoffe benötigen Sie eine Erlaubnis:
- Schwarzpulver und andere Treibladungspulver zum Vorderladerschießen,
- Böllerpulver zum Böllerschießen,
- Nitrozellulosepulver oder andere Treibladungspulver zum Wiederladen von Patronenhülsen,
- Einsatz von Raketenmotoren der Kategorie P2 im Modellraketenbau,
- Einsatz von Feuerwerk der Kategorie F3 und F4 zu privaten Zwecken und
- Einsatz von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2.
Hinweis: Die Abgabe von Feuerwerk der Kategorie F2 an Verbraucher ist auf die drei letzten Werktage eines Jahres beschränkt. Die Verwendung durch Personen ohne Erlaubnis ist dagegen nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet.
Keine Erlaubnis benötigen Sie dagegen für den Umgang mit Feuerwerk für Theater und Bühne der Kategorie T1, mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P1 und für Feuerwerk der Kategorie F1.
Beachten Sie beim erlaubnisfreien Umgang die Gebrauchsanleitung des Herstellers.