Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne/Absonderung oder eines Tätigkeitsverbots erlitten haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Pflicht zur Quarantäne/Absonderung muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet worden sein oder sich aus einer Rechtsverordnung ergeben, z. B. Corona-Verordnung absonderungsersetzende Schutzmaßnahmen.
Seit dem 1. März 2023 bestehen in Baden-Württemberg keine durch Verordnung der Landesregierung oder des Sozialministeriums angeordneten entschädigungsfähigen Maßnahmen mehr. Für Zeiträume ab dem 1. März 2023 kann daher nur dann eine Entschädigung beantragt werden, soweit die zuständige Stelle persönlich Ihnen gegenüber eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet hat und die übrigen Voraussetzung des § 56 IfSG vorliegen.
Hinweis: Eine Antragstellung für Zeiträume bis zum 1. März 2023 ist selbstverständlich weiterhin möglich. Hier gilt wie bisher eine Antragsfrist von zwei Jahren für die Antragstellung.
Die Auszahlung und Antragstellung bei der zuständigen Behörde erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber. Selbständige können ihren Antrag direkt bei der zuständigen Behörde stellen.
Höhe der Entschädigung:
- 1. bis 6. Woche: Höhe des Verdienstausfalls
- ab der 7. Woche: 67% des entstandenen Verdienstausfalls
Für Arbeitgeber:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle die gezahlten Entschädigungen für Ihre Angestellten:
- bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge;
- bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Für Selbständige:
Auf Antrag erstattet Ihnen die zuständige Stelle:
- Verdienstausfall und Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenem Umfang für den maßgeblichen Zeitraum.