für das Anerkennungsverfahren als Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieur:
Den Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen. Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Aus dem mit dem Antrag vorgelegten Verzeichnis über begleitete Bauvorhaben werden geeignete Vorhaben ausgewählt und vom Anerkennungsausschuss fachlich beurteilt.
Sie müssen durch eine schriftliche Prüfung und in einem Fachgespräch Ihre Fachkenntnisse vor allem nachweisen in:
- Baurecht, Baustatik, Massivbau, Stahlbau, Holzbau und
- allgemeinen Fragen des Bauwesens.
Der Anerkennungsausschuss gibt aufgrund der Beurteilungen zu den begleiteten Bauvorhaben, der schriftlichen Prüfung und des Fachgesprächs eine Empfehlung zu Ihrer fachlichen Eignung ab.
Auf Grundlage dieser Empfehlung entscheidet das Umweltministerium über die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur.
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus anderen Bundesländern:
Wenn Sie eine Anerkennung aus einem anderen Bundesland vorweisen können, müssen Sie auch einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung stellen. Die Anerkennung erfolgt ohne entsprechendes Verfahren.
für die Prüfung der Befugnis für Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure aus EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz:
Natürliche Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen und eine vergleichbare Berechtigung besitzen, müssen das erstmalige Tätigwerden vorher der obersten Baurechtsbehörde anzeigen.
Natürliche Personen aus anderen EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz, die dort Aufgaben im Sinne der Bauprüfverordnung wahrnehmen und keine vergleichbare Berechtigung besitzen, müssen bei der obersten Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung beantragen, dass sie die Anforderungen erfüllen.
Beide Gruppen können als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur tätig werden, ohne eine Niederlassung in Baden-Württemberg zu besitzen.