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Freiflächen PV Anlagen

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Freifläche

Freifläche

Information

Hier können Sie die Leitlinien für die Prüfung als pdf herunterladen:

Zum Download (PDF-Dokument, 659,66 KB, 18.02.2025)

Mit der Aufstellung eines Leitfadens für die Zulassung dieser Anlagen hat die Gemeinde eine transparente Entscheidungsgrundlage für die Öffentlichkeit, Landwirte, Flächenbesitzer und Betreiber von Freiflächen-Photovoltaikanlagen geschaffen. Es sollen die Belange der sauberen Energieerzeugung und des Klimaschutzes nachvollziehbar mit den Belangen der Nahrungsmittelerzeugung, des Landschaftsbildes und des Naturschutzes zusammengeführt werden.

Die Baden-Württembergische Landesregierung hat die Ausbauziele für Photovoltaik stark angehoben, somit besteht unmittelbarer Handlungsbedarf für eine städtebaulich  objektive Standortbeurteilung. Seit dem Inkrafttreten der Freiflächen-Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg sind auf landwirtschaftlichen Flächen errichtete Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Außenbereich nach dem EEG förderfähig, sofern die Flächen als so genannte "benachteiligte" Gebiete eingestuft sind. Welche Gebiete als "benachteiligt" gelten und welche nicht, ist bundesweit festgelegt. Das Gemeindegebiet Buchheim gehört mit gesamter Gemarkungsfläche weitgehend zu diesen benachteiligten Gebieten.

Vorteile von Freiflächen-Photovoltaikanlagen:

  • 1. Beitrag zum Klimaschutz: Mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen wird in der Kommune der Anteil an klimafreundlichem Strom erhöht und ein bedeutender Schritt in Richtung der Energieautarkie vollzogen.
  • 2. Bodenruhe: Ackerbaulich bisher stark beanspruchte Böden werden über 20 bis 30 Jahre keine Bodenbearbeitung, Düngung oder sonstigen Maßnahmen mehr erfahren, die bisher Bodenverarmung oder sogar Bodenerosion in mehr oder minder großem Ausmaß bewirkten. Insbesondere durch Umwandlung von Acker in Grünland werden sich solche Böden wieder biologisch regenerieren.
  • 3. Stärkung der regionalen Wirtschaftlichkeit: Landwirtschaftliche Grenzertragsstandorte werde durch Freiflächen-Photovoltaikanlagen wirtschaftlich deutlich aufgewertet. Den Grundbesitzern werden 20 bis 30 Jahre lang höhere Einnahmen durch Verpachtung des Geländes bzw. Eigenbeteiligung an der PV-Anlage zufließen.

Nachteile von Freiflächen-Photovoltaikanlagen:

  • 1. Nutzungskonkurrenz: Sofern Nahrungs- oder Futtermittel bisher auf den Flächen angebaut wurden, die nun mit PV-Anlagen überbaut werden sollen, wird diese landwirtschaftliche Produktion in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren teilweise oder ganz entfallen. Die Flächen stehen in diesem Zeitraum nur eingeschränkt für eine Grünlandnutzung (z.B. Kleegras bzw. Schafweide) zur Verfügung.
  • 2. Landschaftsbild: Das Erscheinungsbild der Ortschaft wird sich teilweise ändern. Anstelle von Ackerflächen, die sich über die Jahreszeiten wandeln, werden dann Modulfelder Teile der Landschaft prägen. Aufgrund ihres technischen Charakters und der Neuartigkeit werden Freiflächen-Photovoltaikanlagen teilweise als Störung des Landschaftsbilds empfunden.
  • 3. Einflüsse auf Nachbarn: Zuweilen werden im Vorfeld Belästigungen wie optische Reflexionen oder Ablenkungen für den Verkehr befürchtet.
  • 4. Erholung/Betretungsrecht: Da die Gesamtanlage eingezäunt wird, ist ein freies Betreten der vorher zugänglichen Flächen nicht mehr möglich. Dadurch können sich Einschränkungen für Spaziergänger, Radfahrer, Wildwechsel etc. ergeben.

Bei Eingang eines Antrages werden vor der Entscheidung durch den Gemeinderat folgende Punkte geprüft:

1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild

Nicht erlaubt sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen
- in der Nähe von denkmalgeschützten oder besonders positiv prägenden Gebäuden
- bei erheblicher Störung des Orts-, Kultur- und Landschaftsbildes, vor allem von unter besonderem gesetzlichem Schutz stehenden Gebieten sowie weithin sichtbaren, das Landschaftsbild prägenden, wertvollen Landschaftsteilen sowie Landschaftsteilen, die der Naherholung dienen. Zur Wahrung von sichtstörenden Einflüssen sind ein geeigneter Abstand bzw. kompensierende landschaftsbauliche Maßnahmen zu ergreifen.

2. Störungen für Gebäude mit Wohnnutzung

Freiflächen-Photovoltaikanlagen dürfen für Gebäude mit Wohnnutzung optisch keine wesentlichen Störungen auslösen. Dies wird erreicht z.B. durch:
- eine am Standort geeignete Kombination aus Abstand und landschaftsbaulichem Sichtschutz
- einen Abstand zu Wohngebäuden von mindestens 200 m - 400 m (je nach Hanglage und Blendung durch die Module)
- eine von den betroffenen Eigentümern schriftliche Einverständniserklärung, wenn der Bau in Sichtbeziehung zur Wohnbebauung ohne Abstand und/oder Sichtschutz beabsichtigt ist.

3. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit

Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachweisen, wie die Fläche nach Inbetriebnahme gepflegt wird, einschließlich des Abflusses von Regenwasser, falls notwendig. Dies muss möglichst so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird. Orientierung bietet dabei der Handlungsleitfaden des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu Freiflächensolaranlagen vom September 2019 ab Seite 40

4. Zuwendung an die Gemeinde (§ 6 EEG)

Gemäß § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dürfen die Anlagenbetreiber von Freiflächenanlagen den Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten - dies wird von der Gemeinde Buchheim eingefordert.

5. Netzanbindung

Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaikanlagen an das Stromnetz muss per Erdverkabelung erfolgen.

6. Begrenzung der gesamten zuzulassenden Flächen

Im Zusammenhang mit der am 17. März 2022 gestarteten Regionalen Planungsoffensive mindestens zwei Prozent der Landesfläche exklusiv für Freiflächen-Photovoltaikanlagen und für Windenergieanlagen planungsrechtlich gesichert werden. Bei einer Gemarkungsfläche von 1.830 ha bedeutet dies für die Gemeinde Buchheim eine Fläche von rund 37 ha als Obergrenze der möglichen zuzulassenden Flächen.

7. Bürgerbeteiligung

Es ist wünschenswert, wenn allen Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zur Beteiligung an der Anlage geboten wird. Der Antragsteller hat sodann vorab darzulegen, in welcher Form eine finanzielle Beteiligung angeboten wird. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht, wird jedoch positiv in die Entscheidung der Zulassung des Antrags berücksichtigt.

8. Einzelfallentscheidung

Der Gemeinderat behält sich Einzelfallentscheidungen in allen Punkten vor.

9. Planungsrechtliche Voraussetzungen und Kosten durch Antragsteller

Die Gemeinde Buchheim hat aufgrund ihrer Planungshoheit die volle Entscheidungsfreiheit, ob, wo und in welcher Größe sie einen Bebauungsplan für Freiflächen-Photovoltaikanlagen aufstellen möchte. Ein Rechtsanspruch eines interessierten Grundbesitzers oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen-Betreibers besteht nicht. Die anfallenden Planungskosten, z.B. für die Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungs- und Grünordnungsplans, sind vom Betreiber zu tragen.

10. Ablauf der Prüfung

Der Antragsteller hat den genauen Geltungsbereich des (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans festzulegen. Bei Antragstellung erfolgt der Eignungsnachweis der jeweiligen Fläche anhand der vorgegebenen Kriterien. Anfallende Kosten für die Prüfung trägt der Antragsteller. Die Leitlinie wird mit den entsprechenden Kriterien regelmäßig überprüft un ggfs. aktualisiert.