Was erledige ich wo?

Verfahrensbeschreibung

Die Verfahrensbeschreibungen beschreiben eine Vielzahl von kommunalen und staatlichen Verwaltungsdienstleistungen und Vorgängen. Insbesondere erhalten Sie Informationen zu den erforderlichen Unterlagen die zu einer bestimmen Verwaltungsdienstleistung notwendig sind (z.B. Beantragung eines Reisepasses), zu Voraussetzungen, den zuständigen Stellen oder den Verfahrensabläufen, etc. Über die A-Z .-Liste können Sie eine Vorauswahl nach den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Verfahrenstyps treffen.

Leistungen

Förderung von kommunalem Sozialmietwohnraum beantragen

Kommunen können eine besondere Förderung erhalten.

Folgende Vorhaben sind von der Förderung umfasst:

  • Neubau oder Erwerb neuen Mietwohnraums,
  • Änderungs- und Erweiterungsmaßnahmen zur Schaffung von Mietwohnraum,
  • Begründung von Miet- und Belegungsbindungen im Mietwohnungsbestand.

Eine zusätzliche Förderung ist möglich bei:

  • energetischer Optimierung bzw. energetischer Sanierung und/oder
  • Barrierefreiheit bzw. altersgerechtem Umbau des Mietwohnraums,
  • zusätzlichen Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartiersstrukturen.

Die Förderung erfolgt durch Darlehen sowie teilweise durch Zuschüsse. Die Darlehen sind zeitlich begrenzt und zinslos.
Eine Kombination mit Zuwendungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.

Der geförderte Mietwohnraum ist für einen Zeitraum von 30 Jahren zugunsten von allgemein wohnberechtigten Haushalten gebunden (Belegungsbindung).

Allgemein wohnberechtigte Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein erhalten.

Eine ausschließliche oder vorrangige Vermietung allgemein gebundener Mietwohnungen an bestimmte Personengruppen, wie z. B. an Bürger der jeweiligen Gemeinde, ist ausgeschlossen.

Der geförderte Wohnraum ist den Mietenden während der Bindungsdauer für eine gegenüber der jeweiligen ortsüblichen Vergleichsmiete verminderten Kaltmiete zu überlassen (Mietbindung).

Im Übrigen gilt das zur Allgemeinen sozialen MIetwohnraumförderung dargestellte.

Zuständige Stelle

  • in Landkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Landratsamt
  • in Stadtkreisen: die Wohnraumförderungsstelle im Bürgermeisteramt des Bauortes

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Antragsberechtigung: ausschließlich Kommunen oder kommunale Eigenbetriebe
    Wichtig: Landkreise benötigen die Einverständnis der jeweiligen Belegenheitsgemeinde
  • keine Antragsberechtigung: kommunale Wohnungs(bau-)unternehmen
  • Sie müssen einen vollständigen und prüffähigen Antrag vorlegen
  • Die Wohnungsgröße muss angemessen sein. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Durchführungshinweisen zum Landeswohnraumförderungsgesetz (Teil 3 Nummer 1.2).
  • Sie müssen eine angemessene Eigenleistung in Form von Eigenkapital erbringen.
  • Der Effizienzhaus-Standard KfW 55 muss erfüllt sein.
  • Die Kommunen sind verpflichtet, den geförderten Mietwohnraum für mindestens 40 Jahre (ab Baufertigstellung) in ihrem Eigentum zu halten.Die Verpflichtung wird in die Förderzusage aufgenommen.

Verfahrensablauf

Die Antragsvordrucke erhalten Sie dort oder über das Portal der Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank (L-Bank).
Vollständige und förderfähige Anträge leitet die Wohnraumförderungsstelle der L-Bank zur weiteren Bearbeitung zu.

Ist der Förderantrag begründet, erteilt Ihnen die L-Bank (Bewilligungsstelle) einen Förderbescheid (Förderzusage).

Die L-Bank gewährt danach die Förderung in Gestalt von Zuschüssen oder Darlehen.

 

 

Bei der zuständigen Stelle erhalten Sie auch weitere Auskünfte und Beratung zu Ihrem konkreten Vorhaben. Die L-Bank hilft Ihnen unter der Telefonnummer 0721/150-3875 oder per E-Mail an mietwohnungsbau@l-bank.de vor allem auch bei Finanzierungsfragen.

Achtung: Mit dem Vorhaben dürfen Sie in der Regel erst nach der schriftlichen Förderzusage der L-Bank beginnen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

 

Kosten

In der Regel keine

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 31.07.2020 freigegeben.