Die Beschwerde müssen Sie schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) einlegen.
Das DPMA entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird. Ist dies nicht der Fall, leitet es Ihre Beschwerde an das Bundespatentgericht weiter. Dort wird eine Akte darüber angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet. Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern.
Hinweis: In der Regel wird das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt. Mündliche Anhörungen sind die Ausnahme und finden nur statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweise erhoben werden müssen oder das Gericht eine mündliche Anhörung für sachdienlich hält. Allerdings werden die meisten Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen gefällt. Es besteht kein Anwaltszwang. Die Hinzuziehung eines Patent- oder Rechtsanwalts ist jedoch in vielen Fällen ratsam.
Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben.
Entscheidet der Beschwerdesenat zu Ihren Ungunsten und möchten Sie gegen diesen Beschluss vorgehen, können Sie sich in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.
Tipp: Gegen Beschlüsse in Markensachen können Sie die Beschwerde auch elektronisch beim DPMA einlegen. Es müssen jedoch gewisse Anforderungen an eine elektronische Beschwerde eingehalten werden.